schiebenden Wirkung oder einer ihr gleichkommenden Ablehnung von vorsorglichen Massnahmen den Berufungsklägern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht, und handelt es sich andererseits bei der Frage der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen wegen drohenden Nachteilen um einen Spezialfall der sachlichen Rechtsmittellegitimation, ist die Berufung unzulässig, was zu einem Nichteintretensentscheid führen muss (vgl. BGE 116 Ib 344 E. 1c e contrario; RPW 1997 S. 243 ff. E. 1.4 e contrario; RVJ 1978 S. 382).