Weiter ist, angesichts der wiederholten Verlautbarungen des Stiftungsrats im Vorfeld und im Vernehmlassungsverfahren, auch in bezug auf die Fragen der Mitbegründung einer Aktiengesellschaft als der künftigen gemeinsamen Betriebsgesellschaft für die 3 Spitäler und der tatsächlichen Übertragung der operativen Leitung an diese, davon auszugehen, dass der angefochtene Beschluss nicht genügt, um zur Tat zu schreiten, sondern ihre unmittelbare Umsetzung zeitlich vorausgehend eine Änderung der Stiftungsgrundlagen bedingt. Ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht somit in diesem Stadium nicht, wenn der Beschluss vorläufig wirksam bleibt.