Damit wäre der ausstehende Entscheid des Departements in der Hauptsache materiell vorweggenommen, was im Wege der eingeschränkten Überprüfung der vorsorglichen Massnahmen nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein kann. Man kann ferner auch nicht das -nicht feststehende- Resultat in der Hauptsache vorwegnehmen, um daraus den für die Weiterziehbarkeit des vorsorglichen Massnahmeentscheides notwendigen Nachteil zu konstruieren.