Nach dem eigenen Antrag der Berufungskläger müsste nämlich dafür die Zivilkammer bereits bei den vorsorglichen Massnahmen zum Schluss kommen, dass die im Stiftungszweck statuierte erweiterte Grundversorgung vom Spital Z. nicht mehr erbracht werden kann, wenn der Stiftungsrat bedingungslos ja zum Spitalplatz Chur sagt. Damit wäre der ausstehende Entscheid des Departements in der Hauptsache materiell vorweggenommen, was im Wege der eingeschränkten Überprüfung der vorsorglichen Massnahmen nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein kann.