Die Berufungskläger haben sowohl im Hauptverfahren als auch im vorsorglichen Massnahmeverfahren den identischen Antrag gestellt, es sei dem Stiftungsrat zu verbieten, "bedingungslos ja zum Spitalplatz Chur zu sagen, soweit dadurch die im Stiftungszweck statuierte erweiterte Grundversorgung vom Spital Z. nicht mehr erbracht werden kann". Es ist kaum zulässig, mit einem Zwischenentscheid den Entscheid über eine in der Hauptsache gleichlautende -und diese daher bindende- Frage erzwingen zu wollen.