84 Abs. 2 ZGB). An diesem notwendigen Handlungsspielraum der Stiftung vermag die Tatsache, dass schon solche Absichten eines Stiftungsorgans ihren Niederschlag in einem Beschluss finden, nichts zu ändern. Die Stiftung muss zumindest die ungestörte Möglichkeit haben, sich dergestalt auf ein Abänderungsverfahren gehörig vorzubereiten. Dem System der ex- 21