Solche, mit gewissen Kosten verbundene Handlungen können ihre Legitimation systembedingt erst retroaktiv im Falle umwandlungsbehördlicher Zustimmung erhalten. Die gesetzlich vorgesehenen Anhörungen des obersten Stiftungsorgans bei der Organisati- ons- und Zweckänderung (Art. 85/86 ZGB) nehmen daher billigend in Kauf, dass sich -im Falle des Scheiterns der angestrebten Organisations- und/oder Zweckän- derung- rückblickend herausstellt, dass gewisse beschränkte Aufwendungen aus dem Stiftungsvermögen nutzlos waren (Art. 84 Abs. 2 ZGB).