Es kann nun aber nicht der Sinn dieser Aufsicht sein, jegliche Anstalten, welche die Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse ins Auge fassen, über die Kontrolle der Vermögensverwendung im Keim zu ersticken. Es muss möglich bleiben, Überlegungen anzustellen, Abklärungen durchzuführen und in beschränktem Umfang auch Vorbereitungshandlungen zu treffen, die letztlich darauf abzielen, den Stiftungszweck und/oder die Organisation abzuändern. Solche, mit gewissen Kosten verbundene Handlungen können ihre Legitimation systembedingt erst retroaktiv im Falle umwandlungsbehördlicher Zustimmung erhalten.