Ihre Deckung hätte aus dem Stiftungsvermögen zu erfolgen. Überdies haftet das Spital Z. als Mitglied der einfachen Gesellschaft "Spitäler Chur" für die Schulden der einfachen Gesellschaft voll und geht damit ein gewisses Risiko ein. Daraus könnten Schäden wenigstens tatsächlicher Natur entstehen. Richtig ist, dass die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen hat, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Es kann nun aber nicht der Sinn dieser Aufsicht sein, jegliche Anstalten, welche die Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse ins Auge fassen, über die Kontrolle der Vermögensverwendung im Keim zu ersticken.