Wenn indessen der Stiftungsrat dies tatsächlich ohne Verzug und unter Einsatz namhafter finanzieller Stiftungsmittel umsetzen würde, und sich nachher herausstellen würde, dass der feststehende Stiftungszweck eine sachliche Einschränkung der medizinischen Disziplinen und ein organisatorisches Zusammengehen verbietet, und die Urkunden auch nicht in diesem Sinne geändert werden können, würden sich entsprechende Aufwendungen der Stiftung (für Sitzungen, Experten-, Grün- dungs- und Beurkundungskosten, Rückgängigmachen umgesetzter Managementänderungen u. dergl.) als unnütz erweisen. Ihre Deckung hätte aus dem Stiftungsvermögen zu erfolgen.