d. Am ehesten könnte die Rechtsposition der Beschwerdeführer noch Nahrung finden bei der Frage der Mitbegründung einer Aktiengesellschaft als der künftigen gemeinsamen Betriebsgesellschaft für die 3 Spitäler, sowie bei der tatsächlichen Übertragung der operativen Leitung an diese Betriebsgesellschaft. Eine präjudizielle rechtliche Wirkung für die Hauptfrage ist darin zwar nicht zu sehen.