der Änderungen der Stiftungsurkunde und/oder eines Stiftungsreglements (Organisation) durch die zuständige Umwandlungsbehörde. Dass der Stiftungsrat dannzumal nicht in dieser Weise an diese herantreten dürfe, wäre wenig einleuchtend, und wird seitens der Berufungskläger auch nicht ernsthaft geltend gemacht. Es ist somit fraglich, ob mit dem von den Berufungsklägern beanstandeten Beschluss allein überhaupt schon ein Eingriff in ihre Rechtsstellung und jene der Stiftung stattfindet. Die Berufungskläger können gegen die Änderungen von Urkunde und Reglement 20