Insofern ist die beanstandete Beschlussziffer 2, welche ihrer Natur nach nicht viel mehr als eine Absichtserklärung darstellt, per se ungeeignet, einen Nachteil zu bewirken. Mit der Ergänzung, das einstweilige Verbot solle nur insoweit erfolgen als "dadurch die im Stiftungszweck statuierte erweiterte Grundversorgung vom Spital Z. nicht mehr erbracht werden kann", ist seitens der Berufungskläger denn auch implizite eingestanden, dass der konkrete Inhalt des angefochtenen Beschlusses noch gar nicht feststeht. Sie wissen es selbst nicht, und es geht auch nicht aus dem Beschluss hervor. Die Umsetzung der Beschlusses steht des weiteren zwangsläufig unter dem Vorbehalt der Genehmigung