namentlich ist klar, dass damit die im Stiftungszweck statuierte erweiterte Grundversorgung des Spital Z.s, jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt, nicht unmittelbar tangiert wird. Insofern ist die beanstandete Beschlussziffer 2, welche ihrer Natur nach nicht viel mehr als eine Absichtserklärung darstellt, per se ungeeignet, einen Nachteil zu bewirken.