Führung auf diese Betriebsgesellschaft gar nicht unmittelbar und bedingungslos zustimmen. Vielmehr stand die Zustimmung aufgrund der bereits vorhandenen Abklärungen unter dem Vorbehalt, dass diese Massnahme stiftungsrechtlich zulässig ist und die Anpassungen in den Stiftungsunterlagen von der zuständigen Umwandlungsbehörde genehmigt werden. Mit dem Beschluss ist allenfalls die Grundlage für entsprechende Vorbereitungshandlungen geschaffen worden.