c. Die Stiftung hat im Vorfeld (act. 06.1.5) und im hiesigen Verfahren (act. 07) mehrfach bestätigt, dass mit dem angefochtenen Beschluss weder verbindlich beschlossen worden sei, eine Betriebs-AG mitzugründen noch die operative Leitung des Spital Z.s jetzt schon auf diese zu übertragen. Denn solches sei ihm aus eigener Kraft gar nicht möglich. Ein diesbezüglich wirksamer Beschluss könne erst dann erfolgen, wenn die entsprechende Organisationsänderungen vollzogen seien (act. 07, Berufungsantwort S. 8 f.).