Es kann durchaus sein, dass der vom Stiftungsrat im angefochtenen Beschluss aufgestellte Fahrplan stiftungsrechtlich letztlich unzulässig und gegebenenfalls zu beseitigen ist; dies ist indessen Gegenstand des Hauptverfahrens und muss nicht bedeuten, dass der Beschluss zwangsläufig schwerwiegende, nicht wieder gut zu machende Nachteile hervorruft, wenn er nicht sofort suspendiert wird. Entgegen den Befürchtungen der Berufungskläger wird denn auch das Hauptverfahren keineswegs gegenstandslos bei einer Ablehnung der vorsorglichen Massnahmen.