Der Einwand der Berufungskläger, die Vorinstanz hätte bei der Beurteilung der vorsorglichen Massnahmen nicht prospektive Kriterien heranziehen dürfen, ist unzutreffend. Die verfahrensentscheidende Nachteilsprognose verlangt geradezu nach einer Klärung der mit einem solchen Akt verbundenen konkreten (Nachteils-)Wirkungen. Es kann durchaus sein, dass der vom Stiftungsrat im angefochtenen Beschluss aufgestellte Fahrplan stiftungsrechtlich letztlich unzulässig und gegebenenfalls zu beseitigen ist;