Damit räumen sie erstens ein, dass der Stiftungsrat diese Kompetenz hat und weiter, dass der angefochtene Beschluss selbst noch keinen solchen Änderungsantrag darstellt und bislang kein solcher Änderungsantrag gestellt wurde. Und wenn letzteres dennoch bereits erfolgt sein sollte oder demnächst erfolgen sollte, wären die Bedenken der Beschwerdeführer in jenem und nicht im hiesigen Verfahren anzubringen. Der Einwand der Berufungskläger, die Vorinstanz hätte bei der Beurteilung der vorsorglichen Massnahmen nicht prospektive Kriterien heranziehen dürfen, ist unzutreffend.