Die Behörde kann im allgemeinen ihren Entscheid darüber, ob nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen, auf den Sachverhalt abstützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen (EGVSZ 1986 S. 7 E. 1c). Was der Stiftung Negatives (tatsächlicher materieller oder immaterieller Schaden, rechtliche Nachteile) widerfährt, wenn der angefochtene Beschluss in Kraft bleibt, legen die Berufungskläger nicht genügend konkret dar.