b. Es ist primär Sache der beschwerdeführenden Partei darzulegen, dass ihr für den Fall der Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen oder der aufschiebenden Wirkung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwächst. Die Behörde kann im allgemeinen ihren Entscheid darüber, ob nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen, auf den Sachverhalt abstützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen (EGVSZ 1986 S. 7 E. 1c).