So ist in diesem Zwischenverfahren zum Beispiel nicht -auch nicht summarisch- zu prüfen, ob dem Stiftungsrat nach den organisatorischen Bestimmungen die Befugnis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses zukommt und ob dieser inhaltlich dem Stiftungszweck widerspricht. Fallentscheidend ist, ob die beantragten Massnahmen zur einstweiligen Verhinderung von nicht wieder gut zu machenden Nachteilen -also für den hypothetisch angenommenen Fall, dass der Endentscheid für den Anfechtenden günstig lauten sollte (RPW 1997 S. 248 E. 1.3, Häner, ZSR, a.a.O., Nr. 173)- notwendig sind.