Mit der Berufungsbeklagten ist andererseits davon auszugehen, dass es nicht in erster Linie auf die Prognose über den Ausgang des Hauptverfahrens ankommt. Mit der Frage, ob die Beschwerdeführer in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg haben könnten, beschäftigt sich weder die angefochtene Verfügung, noch führt die Berufungsbeklagte dies als Begründung für ihren Antrag auf Abweisung der vorsorglichen Massnahmen an. So ist in diesem Zwischenverfahren zum Beispiel nicht -auch nicht summarisch- zu prüfen, ob dem Stiftungsrat nach den organisatorischen Bestimmungen die Befugnis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses zukommt und ob dieser inhaltlich dem Stiftungszweck widerspricht.