Es geht in der Hauptsache nur um das Schicksal des Spital Z.s und es stellt sich im hiesigen Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nur die Frage, wie sich eine Verweigerung der aufschiebenden Wirkung auf die Stiftung beziehungsweise auf ihre Destinatäre auswirken könnte. Massstab für den drohenden Nachteil bei einer Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist folglich primär das individuelle Interesse der Stiftung Spital Z. und jenes ihrer Destinatäre. Mit der Berufungsbeklagten ist andererseits davon auszugehen, dass es nicht in erster Linie auf die Prognose über den Ausgang des Hauptverfahrens ankommt.