a. Nicht zu hören ist die Argumentation seitens der Vorinstanz und der Stiftung, ein vorzeitiges Ausscheren des Spital Z.s hätte für die anderen beiden Spitäler Nachteile beziehungsweise gefährde gar die objektiven Interessen an einem kostengünstigen Spitalplatz Chur. Es geht in der Hauptsache nur um das Schicksal des Spital Z.s und es stellt sich im hiesigen Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nur die Frage, wie sich eine Verweigerung der aufschiebenden Wirkung auf die Stiftung beziehungsweise auf ihre Destinatäre auswirken könnte.