4. Die Berufungskläger verlangen, es sei dem Stiftungsrat einstweilen zu verbieten: - bedingungslos ja zum Spitalplatz Chur sagen, soweit dadurch die im Stiftungszweck statuierte erweiterte Grundversorgung vom Spital Z. nicht mehr erbracht werden kann - eine für den Spitalplatz Chur operative Betriebsgesellschaft mitzugründen 17 - die operative Leitung des Spital Z.s bedingungslos (an diese Betriebsgesellschaft) abzugeben.