cc. Es kann also zusammenfassend gesagt werden, dass Zwischenentscheidungen des Departements in Stiftungsaufsichtssachen selbständiger Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichts im Sinne von Art. 16 Abs. 3/25a/64 EGZGB unterstehen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Es ergibt sich somit, dass im (verwaltungsgerichtlichen) Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht zumindest inhaltlich die gleichen Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheidungen bestehen, wie im internen Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Art. 16 Abs. 1 VVG) und im Verwaltungsgerichtsverfahren (Art. 13 Abs. 2 VGG).