g.aa. Gemäss Art. 101 lit. a OG (e contrario) sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht (BGE 127 II 132 E. 2a, 116 Ib 344 E. 1b). Das muss, wie dargelegt, auch im Verhältnis kantonales Departement und Kantonsgericht gelten. Beim Entscheid des Departements in der Hauptsache wird es sich um die Verfügung handeln, dem ein bundesrechtlicher Anspruch betreffend Einschreiten gegen eine Stiftung nach Art. 84 ZGB zugrunde liegt, so dass dagegen die Berufung gemäss Art. 25a EGZGB ans Kantonsgericht und von dort gemäss Art. 98 lit. g OG ans Bundesgericht zulässig ist.