OG will sicherstellen, dass das kantonale Verfahrensrecht hier die Verwirklichung des Bundesverwaltungsrechts (Art. 84 ff. ZGB) und die dazu entwickelte Praxis nicht behindern kann (zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen die Administrativmassnahme des Führerausweisentzuges vgl. PKG 1999 Nr. 41 E. 3).