stützt auf Art. 97/101 lit. a OG (e contrario) in Verbindung mit Art. 5/45 VwVG selbständige Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht führen. Soweit und sofern das Bundesgericht sich einer solchen Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung im Verhältnis zum Kantonsgericht als Vorinstanz annehmen muss, genau so muss es auch das Kantonsgericht im Verhältnis zum Departement als seiner Vorinstanz. Art. 98a OG will sicherstellen, dass das kantonale Verfahrensrecht hier die Verwirklichung des Bundesverwaltungsrechts (Art. 84 ff.