Dieses Resultat würde sich im übrigen auch ohne die Generalklausel von Art. 16 Abs. 3 EGZGB in bindender Weise einstellen. Angenommen, es würde sich im vorliegenden Fall um eine Berufung in der Hauptsache handeln und das Kantonsgericht würde den Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Berufung die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 64 Abs. 3 EG zu verleihen, abweisen, so könnten die Beschwerdeführer -unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen- dagegen ge- 15