Angesichts von Art. 98a Abs. 3 OG müssen demnach auch über vorsorgliche Massnahmen Gerichtsbehörden als letzte kantonale Instanzen entscheiden, wenn diese mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden können (Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 378 Nr. 167).