einen als eine besondere Anordnung im Sinne von Art. 2 EGZGB zu qualifizieren, welche die Geltung der ZPO ausschliesst, und zum anderen als allgemein ergänzender Vorbehalt (Generalklausel) zu den Spezialbestimmungen des EGZGB. Er gilt für alle Bereiche des (formellen) Zivilrechts, demnach sowohl für jene, in denen das EGZGB die nach übergeordnetem Recht notwendige Weiterzugsmöglichkeit an ein Gericht "an sich nicht zulässt" (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend Erlass eines Gesetzes und einer Verordnung über die Anpassung von Gesetzen und grossrätlichen Erlassen an Art. 6