e. Art. 25a EGZGB regelt die Weiterziehbarkeit im besonderen Anwendungsbereich der Stiftungsaufsicht. Die ihm vorangehenden Bestimmungen von Art. 1-16 enthalten die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeiten und das Verfahren zum Zivilgesetzbuch, wobei sich die Art. 13-16 auf Verwaltungsbehörden aller Stufen beziehen. Gemäss der Generalklausel von Art. 16 Abs. 3 EGZGB (in der geänderten Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. März 2000, Gesetz über die Änderung der Gerichtsorganisation) können Entscheide der Regierung, der kantonalen Departemente und anderer kantonaler Instanzen auf dem Gebiet des [formellen] Zivilrechts mit Berufung gemäss Artikel 64 [