Bereits die Wendung "im übrigen...sinngemäss" von Art. 64 Abs. 4 EGZGB deutet nun aber darauf hin, dass sich die Verweisung eher nur auf die Fragen bezieht, wie das Berufungsverfahren in sich selbst abzulaufen hat (Art. 219 ff. ZPO), nicht aber auf die sich hier vorab stellende Frage, was überhaupt Gegenstand der Berufung sein kann (Art. 218 ZPO). Die Verweisung von Art. 64 Abs. 4 EGZGB umfasst nach seinem Wortlaut scheinbar auch den Abs. 1 von Art. 218 ZPO. Dies wäre insoweit problematisch, als ein Konflikt mit Art. 25a EGZGB entsteht, nehmen doch beide Normen für sich in Anspruch, die möglichen Anfechtungsobjekte zu bestimmen.