Gemessen am Gegenstand des Verfahrens stellt die Verweisung von Art. 64 Abs. 4 EGZGB auf die ZPO daher in gewissem Sinn einen Fremdkörper dar, was auf die gesetzgeberische Überlegung zurückzuführen sein dürfte, dass dem Kantonsgericht naturgemäss die Verfahrensregeln des Zivilprozesses näher liegen als jene des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsgerichtsverfahrens. Jedenfalls ist kaum denkbar, dass der Gesetzgeber bei einer Zuweisung der letztinstanzlichen Zuständigkeit dieser Rechtsgebiete an das Verwaltungsgericht die Regeln des Zivilprozesses für subsidiär anwendbar erklärt hätte. Bereits die Wendung "im übrigen...sinngemäss" von Art.