d. Da im ZGB geregelt, stellt Stiftungsaufsicht formell Bundesprivatrecht dar, materiell hingegen nach einhelliger Ansicht öffentliches (Verwaltungs-)Recht, was letztlich auch darin zum Ausdruck kommt, dass nicht die Berufung sondern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegeben ist (Riemer, a.a.O., N 39, 121, 133). Departement und Kantonsgericht treffen hier eine sich auf öffentli- 13