vgl. Art. 237 ZPO). Nach rein zivilprozessualen Gesichtspunkten ergäbe sich folglich, dass Verfügungen von Aufsichtsbehörden/Departementen betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen generell nicht selbständig mit Berufung beim Kantonsgericht anfechtbar sind.