Im Zivilverfahren können Zwischenentscheide nur mit der Hauptsache (Beiurteil) zusammen angefochten werden, oder wenn das Verfahrensrecht ein besonderes Rechtsmittel gegen besondere Arten von Zwischenentscheidungen ausdrücklich vorsieht (Art. 232 ZPO, selbständige Zuständigkeitsentscheide, unentgeltliche Rechtspflege etc., nicht aber die Erteilung der aufschiebenden Wirkung), oder wenn es sich um präsidiale vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 52 ZPO handelt, mit Prozessbeschwerde an den entsprechenden Gerichtsausschuss (nicht aber an eine funktionell höhere Stufe; vgl. Art.