Darin erschöpfen sich die verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche das EGZGB selbst für das kantonal letztinstanzliche Rechtsmittel in Stiftungsaufsichtssachen aufstellt. Im übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO (Abs. 4, vgl. aber auch Art. 2 EGZGB). Aus Art. 64 Abs. 3 EGZGB geht hervor, dass der verwaltungsrechtlichen Berufung an das Kantonsgericht von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zugedacht ist.