c. Gemäss Art. 64 EGZGB ist die Berufung an das Kantonsgericht schriftlich und unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert 20 Tagen beim Kantonsgericht einzureichen. In der Berufungsschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden (Abs. 1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind zulässig (Abs. 2) und der Kantonsgerichtspräsident kann der Berufung auf Gesuch oder von Amtes wegen aufschiebende Wirkung erteilen (Abs. 3). Darin erschöpfen sich die verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche das EGZGB selbst für das kantonal letztinstanzliche Rechtsmittel in Stiftungsaufsichtssachen aufstellt.