EGZGB nicht primär prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen etc. gemeint sein können, scheint indes klar, bezieht sich doch diese Vorschrift offensichtlich auf die vorangehenden Art. 23-25 EGZGB und meint die dort getroffenen materiellen Urteile in der Hauptsache und die formell prozessbeendenden Entscheidungen. Daraus ableiten zu wollen, dass prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen nach kantonalem Verfahrensrecht a priori keinem Rechtsmittel zugänglich sind, wäre indessen ebensowenig überzeugend (anders PKG 1999 Nr. 12