64 EGZGB, das heisst analog der Ordnung im Vormundschaftsrecht, an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Angesichts des Umstandes, dass hier ein Übergang von einem Verwaltungsverfahren in ein Gerichtsverfahren stattfindet, ist der Begriff "Verfügung" eher unglücklich, weil damit nach gängiger zivilprozessualer Terminologie der Eindruck entstehen könnte, sämtliche Anordnungen prozessleitender Natur seien mitumfasst. Dass mit den "Verfügungen" im Sinne von Art. 25a EGZGB nicht primär prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen etc. gemeint sein können, scheint indes klar, bezieht sich doch diese Vorschrift offensichtlich auf die vorangehenden Art.