25a neu ins Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) eingefügt (in Kraft seit 1. Oktober 1994), unter gleichzeitiger Streichung von Art. 23 Abs. 2 EGZGB (bisherige letztinstanzliche Zuständigkeit der Regierung). Gemäss Art. 25a EGZGB (V. Rechtsmittel) können Verfügungen der Aufsichtsbehörde oder des von der Regierung bezeichneten Departements in Stiftungsaufsichtssachen mit Berufung gemäss Art. 64 EGZGB, das heisst analog der Ordnung im Vormundschaftsrecht, an das Kantonsgericht weitergezogen werden.