Weitere Massnahmen im Sinne kreativ anzuordnender Befehle, die auf eine Zementierung des vor dem Beschluss herrschenden rechtlichen und/oder faktischen Zustandes abzielen, wie z.B. eine Registersperre, Beschlagnahme von Stiftungsvermögen, Verbeiständung der Stiftung o.ä. verlangten die Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorsorglich. Was sie als einstweiligen Rechtsschutz wollen, geht inhaltlich beziehungsweise in seinen Konsequenzen demzufolge nicht über das hinaus, was mit der Zuerkennung der Suspensivwirkung erreicht wird.