in Rechtskraft erwachsen und der Stiftungsrat sie nicht umsetzen/vollstrecken darf. Es wird dasselbe erreicht wie mit einer einstweiligen Suspendierung von Stiftungsentscheidungen (zu Letzterem siehe Riemer, a.a.O., N 108). Weitere Massnahmen im Sinne kreativ anzuordnender Befehle, die auf eine Zementierung des vor dem Beschluss herrschenden rechtlichen und/oder faktischen Zustandes abzielen, wie z.B. eine Registersperre, Beschlagnahme von Stiftungsvermögen, Verbeiständung der Stiftung o.ä. verlangten die Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorsorglich.