292 StGB ab, hätte im Grunde ein dahingehendes Begehren genügt, dass der grundsätzlich nicht mit Suspensivwirkung ausgestatteten verwaltungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an das Departement (Art. 22 Abs. 1 VVG) die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 22 Abs. 2/Art. 6 Abs. 1 VVG zu erteilen sei. Damit wäre bereits erreicht, dass die angefochtenen Ziffern 2 und 3 des Stiftungsratsbeschlusses vom 18. September 2002 nicht 11