Randtitel zu Art. 55 f. VwVG (Formulierung "andere vorsorgliche Massnahmen" in Art. 56 VwVG); Fritz Gygi, Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen in der Verwaltungsrechtspflege, ZBl 1976 S. 1; derselbe in Bundesverwaltungsrechtspflege, 1979, S. 181; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 210 Ziff. 22.25). Was die Berufungskläger als einstweiligen Rechtsschutz wollen und im Rechtsbegehren breit ausgeführt haben, ist durchwegs repressiver Natur im Sinne eines richterlichen Stillhaltebefehls an die Gegenpartei. Sieht man einmal vom - überflüssigen- Antrag auf Androhung von Art. 292 StGB ab, hätte im Grunde ein dahingehendes Begehren genügt,