3.a. Das Verfahren vor dem Departement stellt ein reines Verwaltungsbeschwerdeverfahren dar, weshalb das VVG zur Anwendung gelangt. Darüber, ob die aufschiebende Wirkung eine besondere Art, ja die hauptsächlichste und häufigste Art einer vorsorglichen Anordnung oder Massnahme ist, oder die aufschiebende Wirkung etwas anderes ist, herrscht in der Gesetzgebung und der Lehre keine einheitliche Auffassung. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren des Bundes wird die aufschiebende Wirkung als eine Art vorsorgliche Massnahme angesehen, wie aus den Marginalien des VwVG zu schliessen ist (vgl. EGVSZ 1986 S. 5 ff. E. 1b; Randtitel zu Art.