Davon ausgenommen ist der vor dem Departement vorsorglich erhobene Antrag der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerdegegnerin einstweilen zu verbieten, Verhandlungen mit den beiden anderen Spitalträgern des Spitalplatzes Chur über die Gründung einer gemeinsamen Betriebsgesellschaft zu führen. Die Berufungskläger sehen mittlerweile ein, dass sie damit über das Ziel hinausgeschossen sind und erneuern diesen Antrag im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr (act. 01, Berufungsschrift S. 12 unten).